Solidarität: FAU Berlin verurteilt die Einschränkung des Streikrechts während des Arbeitskampfes der Piloten.
Rechtsanwalt Dr. Rolf Geffken teilt dazu mit: „Immerhin sieben Mal scheiterte die Deutsche Lufthansa mit ihren Versuchen, Streiks der Vereinigung Cockpit verbieten zu lassen. Auch die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die jüngsten Streiks der Piloten scheiterten bei den Arbeitsgerichten Köln und Frankfurt. Die Streiks seien sämtlich ‚verhältnismäßig‘ gewesen. Jetzt aber hat die Kammer 9 des Landesarbeitsgerichts Hessen (Urteil vom 9.9.2015, Az.: 9 SaGa 1082/15) anders entschieden: Mindestens teilweise seien Ziele verfolgt worden, die tariflich nicht regelbar gewesen seien. Der Streik sei damit zugleich ‚offensichtlich‘ rechtswidrig gewesen.“
Dieser Beschluss stellt in den Augen der FAU Berlin einen schwerwiegenden Eingriff in das grundgesetzlich garantierte Recht auf Streik dar. Weil es in Deutschland glücklicherweise kein restriktives Streikgesetz gibt, suchen unnachgiebige Unternehmen immer wieder Schützenhilfe durch deutsche Gerichte. In den letzten Jahren hatte sich durch eine Lockerung der alt-bundesrepublikanischen Rechtsprechung ein, aus gewerkschaftlicher Perspektive, positiver Trend abgezeichnet (Solidaritätsstreik, Flash-Mob, etc.): eine langsame Annäherung an europäische Standards. Hiervon hebt sich die Entscheidung der 9. Kammer des LAG Hessen nun deutlich ab. Besonders gravierend ist die Unterstellung des Gerichts, die VC habe „unzulässige Streikziele“ – diese Kategorie ist ein weiteres Relikt alt-bundesrepublikanischer Rechtsprechung – verdeckt verfolgt. Hierbei kann es sich naturgemäß nur um Kaffeesatzleserei handeln.