Erster Gütetermin im Fall Barist
Die FAU Berlin machte das erste Mal im November 2015 gegenüber Barist geltend, dass das Restaurant ihrem Mitglied noch über 1000 Euro an Urlaubsgeld und Lohnrückstand schuldete. Als Barist es ablehnte, diese Forderung anzuerkennen, ging die FAU dazu über, den Fall durch Demonstrationen und Veröffentlichungen auf ihrer Website öffentlich zu machen. Schließlich reichte das FAU-Mitglied beim Arbeitsgericht Klage ein.
Beim ersten Gütetermin am 22. April behaupteten Barists Anwälte weiterhin, dass Barist dem FAU-Mitglied kein Geld schuldete und dass sie ihm keinen Cent bezahlen würden. Der Anwalt der FAU bestand auf der Forderung, drückte aber seine Bereitschaft zum Verhandeln aus. Der Richter bat beide Parteien, schriftliche Stellungnahmen einzureichen. Der Prozess wird wohl in 3 Monaten fortgesetzt.
Die einstweilige Verfügung, die von Barist beantragt wurde, ist bis dato beispiellos. Mit der einstweiligen Verfügung argumentiert das Arbeitsgericht, dass es das Monopol darüber hat, Konflikte zwischen einzelnen ArbeiterInnen und Chefs zu lösen. Öffentliche Meinung ist anscheinend nicht willkommen: Einfache Dinge wie eine Kundgebung abzuhalten, Flyer zu verteilen oder einen Artikel zu schreiben, um auf wahrgenommene Ungerechtigkeit aufmerksam zu machen und mit Hilfe der öffentlichen Meinung Druck zu machen, sind durch diese einstweilige Verfügung unterbunden. Die Versammlungsfreiheit und die Meinungsfreiheit sollen das Geschäft nicht vermiesen, das durch eine Gewerkschaft nur während eines Arbeitskampfes, also einem Streik, gestört werden darf. In Deutschland dürfen Gewerkschaften aber wiederum nur mit dem Ziel eines Tarifabschlusses streiken. Also darf die einzelne Arbeiterin in Fällen wie dem vorliegenden nur vor dem Arbeitsgericht ihre Rechte einfordern. So scheint es jedenfalls. Die FAU Berlin wird natürlich gegen diese einstweilige Verfügung angehen.